0 Präambel
Die Hausordnung des Beruflichen Schulzentrums für Gesundheit und Sozialwesen Dresden regelt das schulische Zusammenleben aller Schüler, Auszubildenden, Lehrkräfte und technischen Mitarbeiter. Wichtige Voraussetzungen für das erfolgreiche Lehren und Lernen sowie das gemeinsame Arbeiten und Leben sind gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Toleranz.
1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Hausordnung
Die Hausordnung gilt im gesamten Bereich des Beruflichen Schulzentrums für Gesundheit und Sozialwesen. Der Bereich umfasst die Schulgebäude Maxim-Gorki-Straße 39, Gebäude Döbelner Straße 6 bis 10, Schulsporthalle und die Sportfreiflächen sowie die den Schulgebäuden zugeordneten Freiflächen, Wege und Parkplätze.
Die Hausordnung bezieht sich auf die Zeit während des Schulbetriebes bzw. schulischer Veranstaltungen, die in den o. g. Bereichen stattfinden. In der Regel ergibt sich somit ein zeitlicher Geltungsbereich von Montag bis Freitag 6.45 Uhr bis 19.30 Uhr. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Nutzung bedarf der Beantragung und Genehmigung.
Der Zugang zu den schulischen Bereichen ist wie folgt geregelt:
- Lehrgebäude A und B über Westeingang, Treppenaufgang Hofseite sowie Treppenhaus Gebäude B und ab 07.30 Uhr nur über die Hofeingänge
- Haus C über Westeingang Hofseite
- Lehrgebäude D über östliches Treppenhaus
- Lehrgebäude E nur nach Aufforderung durch Sportlehrkräfte über den östlichen Zugang
- Sportfreifläche über entsprechende Zugänge
Der Aufgang Ostseite Haus A und die Zugänge an der Südseite Haus C sind ausschließlich Fluchtwege.
Der Zugang für Menschen mit Behinderungen zu den Gebäuden A und B befindet sich zwischen Haus A und B auf der Westseite, für das Haus C über die Rampe an der Südseite und für das Haus D über das östliche Treppenhaus.
2 Schulorganisation, Ordnung und Sauberkeit
Unterrichtstage, schulfreie Zeiten sowie Beginn und Ende der Unterrichtszeiten sind einzuhalten. Notwendige Pausen zum Wechseln von Unterrichtsräumen, zur Erholung bzw. zur Essenseinnahme sind ebenfalls einzuhalten.
Die Verblockung von Unterrichtsstunden begründet sich in der Pädagogischen Freiheit der Lehrpersonen. Damit verbundene verlagerte Pausenzeiten müssen durch die jeweilige Lehrkraft beaufsichtigt werden.
Es ist für jeden Schüler und Auszubildenden Pflicht, den Arbeitsplatz, den Unterrichtsraum, das Labor, die Nebenräume und Gänge in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.
Ordnungsdienste der Klassen und Kurse sind für die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit verantwortlich.
3 Pausenregelung, Pausenaufsicht, Kantinenversorgung
Verantwortliche Lehrkräfte gewährleisten die Aufsicht.
Verlassen Schüler und Auszubildende die unter Punkt 1 benannten Schulbereiche, um sich mit notwendigen Lebensmitteln zu versorgen, so endet die Aufsichtspflicht und der Versicherungsschutz für die Schüler und Auszubildenden bleibt bestehen.
Die Einnahme von Mittagessen erfolgt für Schüler und Auszubildende ausschließlich in der Mensa.
Treppen und Fluchtwege sind freizuhalten.
4 Schulbesuchspflicht
Grundsätzlich wird die Schulbesuchspflicht durch das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 01. August 2004 und die weiteren Ordnungen geregelt.
Die Schulbesuchspflicht erstreckt sich auf alle Unterrichts- bzw. Schulveranstaltungen.
Befreiungen oder Beurlaubungen vom Unterricht sind ausschließlich entsprechend der Schulbesuchsordnung möglich.
Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches auf, entscheidet der Fachlehrer über die vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht. Der Klassenlehrer ist in geeigneter Form zu informieren.
5 Unfälle/Infektionskrankheiten
Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule anzuzeigen.
Ist ein Schüler an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich die Schule in Kenntnis zu setzen.
6 Schuldokumente
Wichtige Schuldokumente sind die Klassenbücher, die Notenbücher, die Nachweise über Belehrungen und die Schülerakten. Sie sind sicher aufzubewahren. Jede Veränderung bzw. Ergänzung von Eintragungen durch Unbefugte ist verboten und auszuschließen.
Diese schulischen Unterlagen sind ausschließlich in den Schulgebäuden zu nutzen.
7 Elternvertretung – Schülervertretung
Das Berufliche Schulzentrum arbeitet vertrauensvoll mit den Mitwirkungsgremien zusammen.
8 Allgemeine Regelungen
Unterrichtsräume werden nur durch die jeweils unterrichtenden Lehrkräfte geöffnet.
Wenn nach Beendigung des Unterrichtes der Raum nicht besetzt bleibt oder unmittelbar besetzt wird, ist die jeweils zuletzt unterrichtende Lehrkraft für das Hochstellen der Stühle und für das Verschließen des Raumes verantwortlich.
In den Freistunden haben die Schüler die Möglichkeit, sich in folgenden Räumen aufzuhalten: A1.09, A2.06, A3.06, A3.15, C Aula/Mensa.
Rauchen ist aus feuerpolizeilichen und gesundheitlichen Gründen in allen Schulgebäuden verboten.
Im engen schulischen Bereich besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte mit sich zu führen.
9 Versicherungsschutz für Schüler
Die privaten Sachen der Schüler sind nicht versichert. Für die Verwahrung stehen in den Umkleideräumen Spinde zur Verfügung.
Schäden am Schuleigentum sind noch vor dem Verlassen des Schulgrundstücks einem an der Schule Beschäftigten anzuzeigen.
10 Anordnungsbefugnis und Weisungsrecht
Alle Lehrkräfte, Verwaltungsmitarbeiter, Schulhausmeister und der Schülerrat sind berechtigt, auf die Einhaltung der Hausordnung hinzuweisen und diese durchzusetzen. Den Anordnungen und Hinweisen bezüglich der Hausordnung ist Folge zu leisten.
11 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Bei Nichteinhaltung der Hausordnung sind die im Sächsischen Schulgesetz vorgesehenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen anzuwenden.
12 Inhaltliche Änderungen
Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich. In begründeten Fällen kann der Schulleiter sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.
13 Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 05.08.2024 in Kraft.